LFGB.pdf
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1、Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! 100. Erg. C 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstnde- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) Inhaltsbersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck d
2、es Gesetzes 2 Begriffsbestimmungen 3 Weitere Begriffsbestimmungen 4 Vorschriften zum Geltungsbereich Abschnitt 2 Verkehr mit Lebensmitteln 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit 6 Verbote fr Lebensmittel-Zusatzstoffe 7 Ermchtigungen fr Lebensmittel-Zusatzstoffe 8 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermcht
3、igung 9 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel 10 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung 11 Vorschriften zum Schutz vor Tuschung 12 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung 13 Ermchtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Tuschung 14 Weitere Ermchtigungen 15 Deutsches Lebensmittelbuch 16 Deutsche Lebens
4、mittelbuch-Kommission Abschnitt 3 Verkehr mit Futtermitteln 17 Verbote 18 Verftterungsverbot und Ermchtigungen 19 Verbote zum Schutz vor Tuschung 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung 21 Weitere Verbote sowie Beschrnkungen 22 Ermchtigungen zum Schutz der Gesundheit (C 1) 100. Erg. 2 23 Weitere E
5、rmchtigungen 24 Gewhr fr die handelsbliche Reinheit und Unverdorbenheit 25 Mitwirkung bestimmter Behrden Abschnitt 4 Verkehr mit kosmetischen Mitteln 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit 27 Vorschriften zum Schutz vor Tuschung 28 Ermchtigungen zum Schutz der Gesundheit 29 Weitere Ermchtigungen Absch
6、nitt 5 Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenstnden 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit 31 bergang von Stoffen auf Lebensmittel 32 Ermchtigungen zum Schutz der Gesundheit 33 Vorschriften zum Schutz vor Tuschung Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften fr alle Erzeugnisse 34 Ermchtigungen zum Schutz der Gesu
7、ndheit 35 Ermchtigungen zum Schutz vor Tuschung und zur Unterrichtung 36 Ermchtigungen fr betriebseigene Kontrollen und Manahmen 37 Weitere Ermchtigungen Abschnitt 7 berwachung 38 Zustndigkeit, gegenseitige Information 39 Aufgabe und Manahmen der zustndigen Behrden 40 Information der ffentlichkeit 4
8、1 Manahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen und Transportunternehmen 42 Durchfhrung der berwachung 43 Probenahme 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und bermittlungspflichten 45 Schiedsverfahren 46 Ermchtigungen 47 Weitere Ermchtigungen 48 Landesrechtliche Bestimmungen 49 Verwendung bestimmter Date
9、n Abschnitt 8 Monitoring 50 Monitoring 51 Durchfhrung des Monitorings (C 1) 100. Erg. 3 52 Erlass von Verwaltungsvorschriften Abschnitt 9 Verbringen in das und aus dem Inland 53 Verbringungsverbote 54 Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Ab- kommens ber
10、den Europischen Wirtschaftsraum 55 Mitwirkung von Zollstellen 56 Ermchtigungen 57 Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland Abschnitt 10 Straf- und Bugeldvorschriften 58 Strafvorschriften 59 Strafvorschriften 60 Bugeldvorschriften 61 Einziehung 62 Ermchtigungen Abschnitt 11 Schlussbestimmungen 63
11、 Gebhren und Auslagen 64 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen 65 Aufgabendurchfhrung 66 Statistik 67 Ausnahmeermchtigungen fr Krisenzeiten 68 Zulassung von Ausnahmen 69 Zulassung weiterer Ausnahmen 70 Rechtsverordnungen in bestimmten Fllen 71 Beteiligung der ffentlichkeit 7
12、2 Auenverkehr 73 Verkndung von Rechtsverordnungen Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck des Gesetzes (1) Zweck des Gesetzes ist es, 1. bei Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstnden den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder
13、Abwehr einer Ge- fahr fr die menschliche Gesundheit sicherzustellen, (C 1) 100. Erg. 4 2. vor Tuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Be- darfsgegenstnden zu schtzen, 3. die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und a) der Verbraucherinnen und Verbraucher
14、beim Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mit- teln und Bedarfsgegenstnden, b) der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln sicherzustellen, 4. a) bei Futtermitteln aa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr fr die tierische Gesundheit sicher
15、zustellen, bb) vor einer Gefahr fr den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwnschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu schtzen, b) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu frdern, dass aa) die Leistungsfhigkeit der Nutztiere
16、erhalten und verbessert wird und bb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel und sonstigen Produkte den an sie gestell- ten qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit fr die menschliche Gesundheit, entsprechen. (2) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durchfhru
17、ng von Rechtsakten der Europischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, wie durch ergnzende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundstze und Anforderungen des Lebensmittelrechts,
18、 zur Errich- tung der Europischen Behrde fr Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), gendert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4). 2 Begriffsbesti
19、mmungen (1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschlielich Lebensmittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, kosmeti- sche Mittel und Bedarfsgegenstnde. (2) Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. (3) Lebensmittel-Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nhrwert,
20、die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus technologischen Grnden beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar od
21、er unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden knnen. Den Lebensmittel-Zusatzstoffen stehen gleich 1. Stoffe mit oder ohne Nhrwert, die blicherweise weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Le
22、bensmittel aus anderen als technologischen Grnden beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu ei- nem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden knnen; ausgenommen sind Stoffe, die natrlicher Herkunft
23、 oder den natrlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Ver- (C 1) 100. Erg. 5 kehrsauffassung berwiegend wegen ihres Nhr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel verwendet werden, 2. Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Verbindungen auer Kochsalz, 3. Aminosuren und dere
24、n Derivate, 4. Vitamine A und D sowie deren Derivate. Als Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten nicht 1. Stoffe, die nicht selbst als Zutat eines Lebensmittels verzehrt werden, jedoch aus technologi- schen Grnden whrend der Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden und unbeabsichtigte, tec
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